Statuten

FDP.Die Liberalen Obwalden                                      (Version z. H. Parteitag 12.06.2019)

I.    Name, Sitz und Rechtsform

Art.  1
Die FDP.Die Liberalen Obwalden ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Präsidiums. Die FDP.Die Liberalen Obwalden ist eine Sektion der FDP.Die Liberalen Schweiz.

II.   Zweck

Art. 2
Die FDP.Die Liberalen Obwalden ist der Zusammenschluss der Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten. Die FDP.Die Liberalen Obwalden strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an.

III.  Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zu einer Ortspartei oder zu einer Interessengruppe erworben. Ausnahmeregelungen trifft die Geschäftsleitung der Kantonalpartei.

Art. 4
Der Austritt erfolgt nach den Bestimmungen der Ortsparteien oder der Interessengruppen. Mit dem Austritt erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Kantonalpartei. Vorbehalten bleibt die Ausnahmeregelung gemäss Art. 3.

Art. 5
Eine Ortspartei oder eine Interessengruppe kann ein Mitglied ausschliessen, das einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen zuwiderlaufen oder wenn ein weiterer Verbleib des Mitglieds in der FDP.Die Liberalen aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 20 Tagen bei der Geschäftsleitung der Kantonalpartei Beschwerde einreichen, deren Entscheid ist endgültig. Die Geschäftsleitung der Kantonalpartei kann einer Ortspartei oder einer Interessengruppe den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen oder dagegen Einspruch erheben.

Art. 6
Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den statutarischen Regelungen an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich auf allen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an die Geschäftsleitung der Kantonalpartei schriftlich Anträge zu stellen zur Behandlung gemäss den statutarischen Zuständigkeiten.

Art. 7
Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, können zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden. Sie sind berechtigt, an Parteitagen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.

IV.  Organe

Art. 8
Die Organe der FDP.Die Liberalen Obwalden sind:

  • a) der Parteitag
  • b) die Konferenz der Ortsparteipräsidien
  • c) die Geschäftsleitung
  • d) die Revisionsstelle

V.   Parteitag

Art. 9
Der Parteitag besteht aus allen Frauen und Männern, die die Mitgliedschaft gemäss Art. 3 der Statuten erworben haben. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, das Rede- und Antragsrecht.

Art. 10
Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens einmal jährlich statt. Weitere Parteitage können von der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von 30 Parteimitgliedern oder zwei Ortsparteien/Interessengruppen jederzeit einberufen werden. Im letzteren Fall ist die Geschäftsleitung verpflichtet, den a. o. Parteitag innerhalb von sechs Wochen durchzuführen.

Art. 11
Die Einladung mit der Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt durch die Geschäftsleitung. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 12
Der Parteitag ist zuständig für:

  • a) die Wahl von maximal acht Mitgliedern der Geschäftsleitung auf vier Jahre
  • b) die Wahl des Parteipräsidiums und des Vizepräsidiums auf zwei Jahre
  • c) die Wahl einer Revisionsstelle bestehend aus zwei Mitgliedern auf vier Jahre
  • d) die Entgegennahme des Jahresberichts des Parteipräsidiums und des Fraktionspräsidiums
  • e) die Nomination von Kandidierenden für den Regierungsrat, für die Gerichtspräsidien sowie für den National- und Ständerat
  • f) die Parolenfassung zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen
  • g) die Beschlussfassung über Anträge der Geschäftsleitung, der Ortsparteien oder der Parteimitglieder
  • h) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  • i) den Beschluss über die Auflösung der FDP.Die Liberalen Obwalden 

Art. 13
Das Parteipräsidium oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung führt den Parteitag.

Art. 14
Die Beschlüsse werden im Handmehr gefasst, sofern nicht die Geschäftsleitung eine geheime Abstimmung anordnet oder der Parteitag dies beschliesst.

Art. 15
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleitung. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 16
Der Beschluss über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der FDP.Die Liberalen Obwalden bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Parteimitglieder.

VI.  Ortsparteipräsidienkonferenz

Art. 17
Die Ortsparteipräsidienkonferenz besteht aus den Präsidien der Ortsparteien, den Präsidien der Interessengruppen, sowie den Mitgliedern der Geschäftsleitung. Die Ortsparteipräsidien/Interessengruppenpräsidien können sich durch ein anderes Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

Art. 18
Die Ortsparteipräsidienkonferenz hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • a) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Ortsparteien untereinander und mit der Kantonalpartei.
  • b) die Beschlussfassung über das Parteiprogramm
  • c) die Beschlussfassung über Aktionsprogramme und Wahlveranstaltungen
  • d) die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die FDP.Die Liberalen Schweiz
  • e) die Festsetzung der Beiträge der Ortsparteien und der Behördenmitglieder
  • f) die Genehmigung der Jahresrechnung
  • g) die Nomination von Kandidierenden für das Richteramt

Art. 19
Die Verfahrensvorschriften für die kantonalen Parteitage gelten sinngemäss auch für die Ortsparteipräsidienkonferenzen.

VII.  Geschäftsleitung

Art. 20
Die Geschäftsleitung besteht aus maximal acht vom Parteitag gewählten Mitgliedern, sowie dem jeweiligen Präsidium der kantonsrätlichen Fraktion. Der Vorsitz hat das Parteipräsidium, im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst.

Art. 21
Die Geschäftsleitung ist das leitende und vollziehende Organ der FDP. Die Liberalen Obwalden, sie ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht dem Parteitag oder der Ortsparteipräsidienkonferenz vorbehalten sind, insbesondere:
die Vertretung der Partei nach aussen, das Präsidium und ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung zeichnen kollektiv zu zweien
die Erarbeitung des Parteiprogramms
die Vorbereitung der kantonalen Parteitage und der Ortsparteipräsidienkonferenzen
die Stellungnahmen zu eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorlagen

VIII. Finanzen

Art. 22
Die Ausgaben der Partei werden gedeckt durch:
Beiträge der Ortsparteien
Beiträge der Parteimitglieder in eidgenössischen und kantonalen Behörden
freiwillige Beiträge

Art. 23
Das Rechnungswesen obliegt einem Mitglied der Geschäftsleitung. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnung ist rechtzeitig der Revisionsstelle zur Prüfung und Antragsstellung zu Handen der Ortsparteipräsidienkonferenz zu unterbreiten.

Art. 24
Für die finanziellen Verpflichtungen haftet allein das Vermögen der FDP.Die LiberalenObwalden, die persönliche Haftung von Parteimitgliedern ist ausgeschlossen.

IX.  Ortsparteien, Interessengruppen und Fraktion

Art. 25
Die Ortsparteien sind rechtlich und organisatorisch selbstständige politische Organisationen, die sich für die in Art. 2 dieser Statuten umschriebenen Grundsätze und die liberalen Aufgaben und Ziele einsetzen.

Art. 26
Die Interessengruppen sind rechtlich und organisatorisch selbstständige politische Organisationen, die sich für die in Art. 2 dieser Statuten umschriebenen Grundsätze und die liberalen Aufgaben und Ziele einsetzen. Bedingung ist die offizielle Anerkennung durch die Ortsparteipräsidienkonferenz. Sie legen jährlich zuhanden der Ortsparteipräsidienkonferenz Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab. Bei Mehrfachmitgliedschaften (Ortspartei/Interessengruppe) ist eine Kumulation der Abgabe an die Kantonalpartei hinfällig. In diesem Fall erfolgt die Zahlung über die jeweilige Ortspartei.

Art. 27
Die FDP.Die Liberalen Fraktion des Kantonsrates ist der Zusammenschluss der kantonalen Parlamentarier und Regierungsräte, die dem liberalen Gedankengut verpflichtet sind. Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung unabhängig und organisiert sich selbst. Sie legt jährlich am ordentlichen Parteitag über ihre Tätigkeit Rechenschaft ab.

X.  Schlussbestimmungen

Art. 28
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts.

Art. 29
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch den Parteitag vom 12. Juni 2019 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 15. Mai 2001.

 

FDP.Die Liberalen Obwalden

Präsident:                                                                                          Vizepräsident:

Hans-Melk Reinhard                                                                         André Windlin-von Ah