Ortspartei Alpnach

Statuten

I. Allgemeine Grundsätze

Art. 1
Die Freisinnig-Demokratische Partei Alpnach (FDP Alpnach) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
Die FDP Alpnach gehört als Ortssektion der Freisinnig-Demokratischen Partei des Kantons Obwalden (FDP Obwalden) an.

Art. 2
In der FDP Alpnach schliessen sich Frauen und Männern aus allen Bevölkerungschichten der Gemeinde zusammen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und diese verwirklichen wollen.
Liberale Grundsätze sind Freiheit, Toleranz, Unabhängigkeit, Rechts-gleichheit, rechtliche und soziale Sicherheit, Föderalismus, Demokratie und Eigenverantwortung.
Die FDP Alpnach setzt sich zum Ziel, die freie Entfaltung aller Menschen, in Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft zu fördern. Ebenso sollen die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Gemeinde und Kanton gefördert werden.
Die FDP Alpnach nimmt teil am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Gemeinde und fördert den politischen und menschlichen Zusammenhalt seiner Mitglieder.

Art. 3
Die FDP Alpnach wirkt mit an der politischen Meinungsbildung, sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung der Gemeinde Alpnach und des Kantons Obwalden:

a) durch Verwirklichung ihrer politischen Ziele
b) durch Aktivierung des politischen Interesses innerhalb der Bevölkerung
c) durch Förderung politisch befähigter Stimmbürgerinnen und Stimmbürger
d) durch Wahlvorschläge von geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen in der Gemeinde
e) durch Nominationen an die FDP Obwalden für Wahlen auf Kantons- und Bundesebene

Die FDP Alpnach übernimmt Aufgaben und Pflichten, die ihr von der FDP Obwalden übertragen werden.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder der FDP Alpnach sind gleichzeitig Mitglieder der FDP Obwalden.
Personen, die als Symphatisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, aber nicht Mitglied der FDP Alpnach sind, können zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden. Sie sind berechtigt, an Versammlungen teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 5
Der Austritt aus der FDP Alpnach ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Art. 6
Mitglieder, die gegen die Statuten und Grundsätze der FDP Alpnach verstossen, einer politischen Organisation angehören, deren Ziele der FDP Alpnach und der FDP Obwalden zuwiderlaufen, oder wenn ein weiterer Verbleib in der FDP Alpnach aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Art. 7
Gegen den Beschluss des Vorstandes betreffend Auschluss eines Mitglieds kann die/der Betroffene innert 20 Tagen beim Vorstand der FDP Alpnach zu Handen der Generalversammlung Beschwerde einreichen. Der Entscheid der Generalversammlung ist gültig.

 

III. Parteiorganisation

Die Organe der FDP Alpnach sind:

  • die Generalversammlung
  • die Parteiversammlung
  • der erweiterte Vorstand
  • der Parteivorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

A. Die Generalversammlung

Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Alpnach. Sie setzt sich aus allen Parteimitgliedern gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Statuten zusammen.
Die Generalversammlung wird vom Parteivorstand einberufen und hat jeweils vor Ende April jeden Jahres stattzufinden.

Art. 10
Die Einladung zur Generalversammlung, mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung per Brief an die Mitglieder, oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung sind dem Parteivorstand bis zum 31. Dezember des Vorjahres einzureichen.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 11
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand, oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einberufen. Der Parteivorstand ist verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung innerhalb von sechs Wochen durchzuführen.

Art. 12
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes auf vier Jahre.
b) die Wahl des Parteipräsidiums auf zwei Jahre.
c) die Wahl einer Revisionsstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern, auf vier Jahre
d) die Genehmigung des Protokolls der letzen Generalversammlung
e) die Entgegennahme des Jahresberichts des Parteipräsidenten
f) die Abnahme der Jahresrechnung und die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) die Beschlussfassung über Anträge des Parteivorstandes und von Mitgliedern
h) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
i) die Beschlussfassung über Beschwerden betreffend Ausschluss von Mitgliedern
j) den Beschluss über die Auflösung der FDP Alpnach

Art. 13
Das Parteipräsidium, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Parteivorstandes führt die Generalversammlung.
Die Beschlüsse werden per Handmehr gefasst, sofern nicht der Vorstand eine geheime Abstimmung anordnet, oder die Generalversammlung dies be-schliesst.
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleitung. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der FDP Alpnach bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Parteimitglieder.

 

B. Die Parteiversammlung

Art. 14
Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen, insbesondere für Wahlnominationen sowie für die Parolenfassung zu Sachgeschäften.
Für die Parteiversammlung gelten die Bestimmungen zum Verfahren der Generalversammlung sinngemäss.

 

C. Der Parteivorstand

Art. 15
Der Parteivorstand setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern zusammen.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Art. 16
Der Parteivorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern auf Einladung des Präsidiums, oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

Art. 17
Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der FDP Alpnach.
Er ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht einem anderenOrgan der FDP Alpnach vorbehalten sind, insbesondere:

a) Vertretung der Partei nach aussen
b) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung und der Parteiversammlungen
c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und der Parteiversammlungen
d) Verwaltung der Parteifinanzen
e) Wahlorganisation und -unterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten der FDP Alpnach
f) Kontaktpflege mit den Behörder, mit der FDP Obwalden und den übrigen Parteien

Das Präsidium und ein weiters Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.

 

D. Der erweiterte Parteivorstand

Art. 18
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstand gemäss Art. 15, Abs. 1 dieser Statuten sowie den freisinnigen Behörde- und Kommissionsmitgliedern (Gemeinderat, Kantonsrat, Rechnungsprüfungs-kommission etc.) zusammen

Art. 19
Der erweiterte Vorstand wird durch das Präsidium, oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des erweiterten Parteivorstandes einberufen.

Art. 20
Der erweiterte Parteivorstand hat folgende Aufgaben:

a) Beurteilung der aktuellen politischen Situation in Gemeinde und Kanton
b) Vorbereitung und Beratung der Anträge zuhanden der General- und Parteiversammlungen
c) Unterstützung des Parteivorstandes bei Wahlorganisation und Wahlunterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten der FDP Alpnach

In Absprache mit dem Parteivorstand kann der erweiterte Parteivorstand weitere Aufgaben übernehmen.
Der erweiterte Vorstand kann in ausserordentlichen Fällen, insbesondere falls keine Parteiversammlung mehr einberufen werden kann, Wahlnominationen und Abstimmungsempfehlungen beschliessen.

 

E. Die Rechnungsrevisoren

Art. 21
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Die Pflichten der Rechnungsrevisoren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 728 ff.OR.

Art. 22
Die Rechnungsrevisoren dürfen weder dem Parteivorstand noch dem erweiterten Parteivorstand angehören.

 

IV. Parteifinanzen

Art. 23
Die finanziellen Mittel der FDP Alpnach setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, freiwiligen Beiträgen und Zuwendungen zusammen.

Art. 24
Die Jahresrechnung wird von einem Mitglied des Parteivorstandes geführt. Dieses Mitglied ist auch für den Einzug der Beiträge, sowie für die Begleichung der Kosten für den Aufwand der FDP Alpnach besorgt. Das kassenführende Vorstandsmitglied zeichnet für den ordentlichen Zahlungsverkehr einzeln.

Art. 25
Für die finanziellen Verbindlichkeiten der FDP Alpnach haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der FDP Alpnach ist ausgeschlosen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 26
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen nach Art. 60 ff. ZGB über das Vereinsrecht.

Art. 27
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 18. April 1980 und treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 21. März 2002 in Kraft.

 

Stand der Statuten per 09.08.2008 (letzte Revision angepasst).