Ortspartei Kerns

Statuten

I. Allgemeine Grundsätze

Art. 1
Unter dem Namen Freisinnig Demokratische Partei Giswil, nachstehend FDP genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die FDP Giswil gehört als Ortssektion der FDP Obwalden an.

Art. 2
In der FDP Giswil schliessen sich dem liberalen Gedankengut nahestehende Frauen und Männer zusammen.
Die FDP Giswil ist konfessionell neutral.

Art. 3
Die FDP Giswil steht für eine liberale, föderalistische und demokratische Staatsordnung ein. Ihre Politik basiert auf den Grundsätzen von Freiheit und Selbstverantwortung.
Die FDP Giswil setzt sich zum Ziel, die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft und unserem Lebensraum zu ermöglichen. Die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Gemeinde und Kanton sollen gefördert werden.

Art. 4
Die FDP Giswil wirkt mit an der politischen Meinungsbildung, sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung in der Gemeinde Giswil und im Kanton Obwalden:

a) durch Verwirklichung ihrer politischen Zielsetzungen
b) durch Aktivierung des politischen Interesses innerhalb der Bevölkerung
c) durch Förderung politisch befähigter Stimmbürger
d) durch Aufstellen von Kandidatinnen und Kandidaten an den Wahlen in der Gemeinde und durch Kandidatenvorschläge an die FDP Obwalden für Wahlen auf Kantons- und Bundesebene.

Art. 5
Die FDP Giswil übernimmt Pflichten, die ihr als Mitglied der FDP Obwalden übertragen werden.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 7
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss durch den Vorstand.
Gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes steht dem Betroffenen das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.

Art. 8
Die Mitglieder der FDP Giswil sind berechtigt:

a) zur Teilnahme an den General- und Parteiversammlungen
b) zum Besuch der Veranstaltungen der FDP Giswil und FDP Obwalden
c) zur Einbringung von Anträgen

Art. 9
Die Mitglieder der FDP Giswil haben den von der Generalversammlung festgesetzten  Jahresbeitrag zu entrichten
Jedes Mitglied soll nach seinen Möglichkeiten an der Verwirklichung der Statutenbestimmungen und Zielsetzungen der Partei mitarbeiten und sich für ein Amt in der Partei, in Kommissionen oder in den Behörden zur Verfügung stellen.

 

III Organisation

Art. 10
Die Organe der FDP Giswil sind:

a) die Generalversammlung
b) die Parteiversammlung
c) der Parteivorstand
d) die Rechnungsrevisoren.

 

A. Generalversammlung

Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Giswil.
Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte stattzufinden und wird vom Parteivorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der eingeschriebenen Mitglieder einberufen.

Art. 12
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl des Präsidiums
c) Wahl der Rechnungsrevisoren und der kantonalen Delegierten
d) Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen für öffentliche Ämter
e) Abnahme des Jahresberichtes, des Protokolls und der Jahresrechnung
f) Festsetzung der Jahresbeiträge
g) Behandlung der Anträge von Parteimitgliedern (bis zwei Wochen vor der GV schriftlich beim Vorstand einzureichen)
h) Revision der Statuten.

Art. 13
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit Handmehr. Der Parteivorstand oder die Mehrheit der Anwesenden können geheime Abstimmung verlangen.
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Der Präsident stimmt nicht und trifft bei Stimmengleichheit den Stimmentscheid.
Bei Wahlen und Nominationen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen und die Auflösung der FDP Giswil ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.
Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

 

B. Parteiversammlung

Art. 14
Die Parteiversammlung dient der Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen sowie dem politischen Geschehen in Gemeinde und Kanton. Sie wird vom Parteivorstand oder auf Verlangen von mindestens 20% der eingeschriebenen Mitglieder einberufen.

Art. 15
Die Parteiversammlung fasst folgende Beschlüsse:

a) Nomination und Unterstützung von Kandidaten und Kandidatinnen für öffentliche Ämter
b) Parolen zu Abstimmungen
c) Behandlung von Anträgen von Parteivorstand oder Mitgliedern, soweit diese nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, rechtzeitig traktandiert oder von der Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit dringlich erklärt worden sind.

 

C. Parteivorstand

Art. 16
Der Parteivorstand setzt sich aus 3-5 Mitgliedern zusammen.

Art. 17
Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Parteivorstand selbst.

Art. 18
Der Vorstand vertritt die FDP Giswil nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Partei führen kollektiv der Präsident oder der Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für den ordentlichen Kassenverkehr dem Kassier übertragen.

Art. 19
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 20
Der Parteivorstand wird vom Präsidium oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

Art. 21
Der Parteivorstand hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der General- und Parteiversammlung
b) Organisation der Wahlunterstützung für die Kandidaten der FDP Giswil
c) Kontaktpflege mit den Behörden, der FDP Obwalden und den Ortsparteien in Giswil.

 

D. Rechnungsrevisoren

Art. 25
Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Parteivorstand angehören.
Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung  Bericht und Antrag.

 

VI. Finanzen

Art. 26
Die finanziellen Mittel der Partei setzen sich zusammen aus den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeiträgen, den Beiträgen von Behördenmitgliedern sowie freiwilligen Zuwendungen.

Art. 27
Die Rechnung wird vom Kassier geführt, der auch für den Einzug der Beiträge zu sorgen hat.
Die Rechnung schliesst mit dem Kalenderjahr ab und ist den Rechnungsrevisoren zu unterbreiten.
Für die finanziellen Verbindlichkeiten der FDP Giswil haftet nur das Parteivermögen, eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen aus dem Jahre 1977 und treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 2. Juli 2001 in Kraft.

 

Freisinnig Demokratische Partei Giswil

Der Präsident
Der Vizepräsident

(Version: 02.07.2001)