Ortspartei Giswil

Statuten

I. Allgemeine Grundsätze

Art. 1
Die FDP.Die Liberalen Giswil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die FDP.Die Liberalen Giswil gehört als Ortsektion der FDP.Die Liberalen Partei des Kantons Obwalden an.

Art. 2
In der FDP.Die Liberalen Giswil schliessen sich dem liberalen Gedankengut nachstehende Frauen, Männer und Jugendliche ab erfülltem 18. Altersjahr sowie niedergelassene Ausländer zusammen.
Die FDP.Die Liberalen Giswil ist konfessionell neutral.

Art. 3
Die FDP.Die Liberalen Giswil steht für eine liberale, föderalistische und demokratische Staatsordnung ein. Ihre Politik basiert auf den Grundsätzen von Freiheit und Selbstverantwortung.
Die FDP.Die Liberalen Giswil setzt sich zum Ziel, die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft und unserem Lebensraum zu ermöglichen. Die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Gemeinde und Kanton sollen gefördert werden.

Art. 4
Die FDP.Die Liberalen Giswil wirkt mit an der politischen Meinungsbildung, sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung in der Gemeinde Giswil und im Kanton Obwalden:

  • durch Verwirklichung ihrer politischen Zielsetzungen;
  • durch Aktivierung des politischen Interesses innerhalb der Bevölkerung;
  • durch Förderung politisch befähigter Stimmbürger;
  • durch Aufstellen von Kandidatinnen und Kandidaten an den Wahlen in der Gemeinde und durch Kandidatenvorschläge an die FDP.Die Liberalen Obwalden für Wahlen auf Kantons- und Bundesebene.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 5
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft endet auch die Mitwirkung in irgendeinem der Parteiorgane.

Art. 6
Der Austritt aus der FDP.Die Liberalen Giswil ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Art. 7
Mitglieder, die gegen die Statuten und Grundsätze der FDP.Die Liberalen Giswil verstossen, einer politischen Organisation angehören, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen Giswil und der FDP.Die Liberalen Obwalden zuwiderlaufen, oder wenn ein weiterer Verbleib des Mitgliedes in der FDP.Die Liberalen Giswil aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder.

Art. 8
Gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes kann der Betroffene innert 20 Tagen bei der Geschäftsleitung der FDP Obwalden Beschwerde einreichen; deren Entscheid ist endgültig.

 

III Organisation

Art. 10
Die Organe der FDP Giswil sind:

a) die Generalversammlung
b) die Parteiversammlung
c) der Parteivorstand
d) die Rechnungsrevisoren.

 

A. Generalversammlung

Art. 10
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP.Die Liberalen Giswil. Sie setzt sich aus allen Parteimitgliedern gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Statuten zusammen.
Der Parteivorstand kann nach eigenem Ermessen auch Gäste und Gesinnungsfreunde zur Generalversammlung einladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden und wird vom Parteivorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen.

Art. 12
Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Brief an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Aktuell oder Amtsblatt.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 13
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbaren Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes auf 2 Jahre
  • die Wahl des Parteipräsidiums und des Vizepräsidiums auf 1 Jahr
  • die Wahl einer Revisionsstelle bestehend aus 1-2 Mitgliedern auf 1 Jahr
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Parteipräsidiums
  • die Abnahme der Jahresrechnung und die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Anträge des Parteivorstandes oder von Mitgliedern
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  • den Beschluss über die Auflösung der FDP.Die Liberalen Giswil.

Art. 14
Das Parteipräsidium oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Parteivorstandes führt die Generalversammlung.
Die Beschlüsse werden im Handmehr gefasst, sofern nicht der Parteivorstand eine geheime Abstimmung anordnet oder die Generalversammlung dies beschliesst.
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleitung. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der FDP.Die Liberalen Giswil bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Parteimitglieder.

 

B. Parteiversammlung

Art. 15
Der Parteivorstand setzt sich aus 5 oder mehr Mitgliedern zusammen.
Präsidium und Vizepräsidium werden von der Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.

Art. 16
Der Parteivorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes so oft es die Geschäfte erfordern.

Art. 17
Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der FDP.Die Liberalen Giswil. Er ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht einem anderen Organ der FDP.Die Liberalen Giswil vorbehalten sind, insbesondere:

  • Vertretung der Partei nach aussen
  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Verwaltung der Parteifinanzen
  • Wahlorganisation und -unterstützung der Kandidaten der FDP.Die Liberalen Giswil
  • Kontaktpflege mit den Behörden, der FDP.Die Liberalen Obwalden den übrigen Parteien.

Präsidium und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.

 

C. Parteivorstand

Art. 18
Die Parteiversammlung dient der Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen sowie dem politischen Geschehen in Gemeinde und Kanton. Sie wird vom Parteivorstand oder auf Verlangen von mindestens 20% der eingeschriebenen Mitglieder einberufen.

Art. 19
Die Parteiversammlung fasst folgende Beschlüsse:

a) Nomination und Unterstützung von Kandidaten und Kandidatinnen für öffentliche Ämter
b) Behandlung von Anträgen von Parteivorstand oder Mitgliedern, soweit diese nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, rechtzeitig traktandiert oder von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit dringlich erklärt worden sind.

 

D. Rechnungsrevisoren

Art. 20
Die Rechnungsrevisoren dürfen weder dem ordentlichen Parteivorstand noch dem erweiterten Parteivorstand angehören.
Die Pflichten der Rechnungsrevisoren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 728 ff. OR.

Art. 21
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

VI. Finanzen

Art. 22
Die finanziellen Mittel der FDP.Die Liberalen Giswil setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen zusammen.

Art. 23
Die Jahresrechnung wird von einem Mitglied des ordentlichen Parteivorstandes geführt, welches auch für den Einzug der Beiträge sowie der Begleichung der Kosten für den Aufwand der FDP.Die Liberalen Giswil besorgt ist.
Über die Festlegung des Rechnungsjahres entscheidet der Parteivorstand.

Art. 24
Für die finanziellen Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Giswil haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der FPD Giswil ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 25
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB über das Vereinsrecht.

Art. 26
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Juli 2001 und treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 25. Mai 2023 in Kraft.

 

FDP.Die Liberalen Giswil

Der Präsident:
Roger Spichtig
Der Aktuar:
Paul Federer