Ortspartei Lungern

Statuten

Name, Sitz und Rechtsform

Art. 1    Die Freisinnig-Demokratische Partei der Gemeinde Lungern (FDP Lungern) ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Die FDP Lungern ist als Orts-Sektion, Mitglied der Freisinnig Demokratischen Partei Obwalden (FDP Obwalden).

Zweck

Art. 2    Die FDP Lungern ist der Zusammenschluss von Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten. Die FDP Lungern strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur an.

Aufgaben

Art. 3    Die FDP Lungern wirkt mit an der politischen Meinungsbildung sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung von Land und Volk, insbesondere der Gemeinde Lungern.
Dies wird erreicht durch:

Verwirklichung der politischen Zielsetzungen.

Aktivierung der Tätigkeit von fähigen Frauen und Männern zur Übernahme von politischen Ämtern.

Organisation und Unterstützung der Kandidaten bei Wahlen in der Gemeinde.

Nominierung und Meldung von Kandidaten an die FDP Obwalden für Wahlen auf Kantons - und Bundesebene.

Pflege des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.

Art. 4    Die FDP Lungern übernimmt Aufgaben und Pflichten, die ihr als Orts-Sektion der FDP Obwalden aufgetragen werden.

Mitgliedschaft

Art. 5    Mitglied kann jede stimmfähige Person werden, die sich zu den Grundsätzen der FDP Lungern bekennt.

Art. 6    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und muss von der GV bestätigt werden. Mitglieder der FDP Lungern sind gleichzeitig Mitglieder der FDP Obwalden. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, oder durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Mit dem Austritt erlischt auch die Mitgliedschaft bei der FDP Obwalden.

Art. 7    Die FDP Lungern kann ein Mitglied ausschliessen, das einer politischen Organisation angehört deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen oder wenn ein weiterer Verbleib des Mitgliedes in der FDP aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 20 Tagen bei der Geschäftsleitung der FDP Obwalden Beschwerde einreichen, deren Entscheid ist endgültig.

Art. 8    Parteimitglieder nehmen an den Parteiversammlungen teil, beteiligen sich an der aktiven Meinungsbildung und sind in alle Parteiämter wählbar. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen.

Art. 9    Personen, die nicht Mitglied der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden, können zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden. Sie können an Parteiversammlungen eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.

Art. 10 Jedes Mitglied entrichtet jährlich, den an der GV beschlossenen Mitgliederbeitrag.

Organe

Art. 11 Die Organe der FDP Lungern sind:

  • -  Die Generalversammlung
  • -  Die Parteiversammlung
  • -  Der Parteivorstand
  • -  2 Rechnungsrevisoren

Art. 12  Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Lungern und findet jeweils im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt. Die GV wird vom Parteivorstand schriftlich einberufen mit Bekanntgabe der Traktandenliste.
  2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
  3. Die GV behandelt, nach erfolgter Wahl der Stimmenzähler, folgende Geschäfte:

·  Abnahme des Protokolls
·  Abnahme der Jahresberichte
·  Abnahme der Jahresrechnung
·  Mutationen
·  Wahlen ( Vorstand, Parteipräsident, Rechnungsrevisoren )
·  Festsetzung der Beiträge
·  Allfällige Statutenrevisionen
·  Behandlung von Anträgen
·  Jahresprogramm

  1. Die GV fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit Handmehr, der Parteivorstand oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen verlangen.
     
  1. Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden.
  3. Bei Statutenrevisionen oder Auflösung der Ortspartei ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Art. 13  Parteiversammlung

1. Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder einberufen.
2. Die Parteiversammlung behandelt folgende Geschäfte:

·  Traktanden des Parteivorstandes
·  Nominierung von Kandidaten für öffentliche Ämter
·  Behandlung von Anträgen

Art. 14  Der Parteivorstand

    1. Der Parteivorstand setzt sich aus 5 – 7 Mitgliedern zusammen.
    2. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Parteivorstand selbst.
    3. Nach aussen wird die FDP Lungern durch den Vorstand vertreten.
    4. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die FDP Lungern führen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier.
    5. Die Amtsdauer der Vorstandmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Amtsdauer des Präsidenten beträgt 1 Jahr.
    6. Der Parteivorstand wird vom Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.
    7. Der Parteivorstand erledigt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der General-und Parteiversammlung.
    8. Der Parteivorstand organisiert die Wahlunterstützung der Kandidaten der FDP Lungern

 

Art. 15  Die Rechnungsrevisoren

  1. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Parteivorstand angehören.
  2. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Art. 16Finanzen

  1. Die Einnahmen der FDP Lungern setzen sich zusammen aus:
    · Mitgliederbeiträgen.
    ·  Beiträgen von Behördemitgliedern.
    ·  Freiwilligen Beiträgen.
  2. Die Rechnung schliesst mit dem Kalenderjahr ab und ist rechzeitig den Rechnungsrevisoren zur Prüfung und Antragstellung zuhanden der Generalversammlung zu unterbreiten.
  3. Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet nur das Parteivermögen, eine persönliche Haftung von Parteimitgliedern ist ausgeschlossen.

Schlussbestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten gilt das Vereinsrecht.

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 24. April 2002 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 23. April 1986 und der Statutenrevision vom 16. Mai 1989

Lungern 24. April 2002 Freisinnig Demokratische Partei Lungern FDP Lungern

Der Präsident: Der Sekretär:

Hans Sutter Emil Meier

Änderungen der Statuten am 28. März 2018 gem. Beschluss des Vorstandes:

Kopfseite der Statuten: Anpassung von FDP Logo
Art. 12 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Lungern und findet jeweils im ersten halben Jahr des Kalenderjahres statt. Die GV wird vom Parteivorstand schriftlich einberufen mit Bekanntgabe der Traktandenliste.