Ortspartei Sarnen

Statuten

I. Allgemeine Grundsätze

Art. 1
Die Freisinnig-Demokratische Partei Sarnen (FDP Sarnen) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die FDP Sarnen gehört als Ortsektion der Freisinnig-Demokratische Partei des Kantons Obwalden (FDP Obwalden) an.

Art. 2
In der FDP Sarnen schliessen sich dem liberalen Gedankengut nachstehende Frauen, Männer und Jugendliche ab erfülltem 18. Altersjahr sowie niedergelassene Ausländer zusammen.
Die FDP Sarnen ist konfessionell neutral.

Art. 3
Die FDP Sarnen steht für eine liberale, föderalistische und demokratische Staatsordnung ein. Ihre Politik basiert auf den Grundsätzen von Freiheit und Selbstverantwortung.
Die FDP Sarnen setzt sich zum Ziel, die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft und unserem Lebensraum zu ermöglichen. Die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Gemeinde und Kanton sollen gefördert werden.

Art. 4
Die FDP Sarnen wirkt mit an der politischen Meinungsbildung, sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung in der Gemeinde Sarnen und im Kanton Obwalden:

  • durch Verwirklichung ihrer politischen Zielsetzungen;
  • durch Aktivierung des politischen Interesses innerhalb der Bevölkerung;
  • durch Förderung politisch befähigter Stimmbürger;
  • durch Aufstellen von Kandidatinnen und Kandidaten an den Wahlen in der Gemeinde und durch Kandidatenvorschläge an die FDP Obwalden für Wahlen auf Kantons- und Bundesebene.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 5
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft endet auch die Mitwirkung in irgendeinem der Parteiorgane.

Art. 6
Der Austritt aus der FDP Sarnen ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Art. 7
Mitglieder, die gegen die Statuten und Grundsätze der FDP Sarnen verstossen, einer politischen Organisation angehören, deren Ziele jenen der FDP Sarnen und der FDP Obwalden zuwiderlaufen, oder wenn ein weiterer Verbleib des Mitgliedes in der FDP Sarnen aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder.

Art. 8
Gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes kann der Betroffene innert 20 Tagen bei der Geschäftsleitung der FDP Obwalden Beschwerde einreichen; deren Entscheid ist endgültig.

 

III. Parteiorganisation

Art. 9
Die Organe der FDP Sarnen sind:

  • die Generalversammlung
  • der Parteivorstand
  • der erweitere Parteivorstand
  • die Delegierten in die Geschäftsleitung der FDP Obwalden
  • die Rechnungsrevisoren.

 

A. Die Generalversammlung

Art. 10
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Sarnen. Sie setzt sich aus allen Parteimitgliedern gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Statuten zusammen.
Der Parteivorstand kann nach eigenem Ermessen auch Gäste und Gesinnungsfreunde zur Generalversammlung einladen. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Art. 11
Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden und wird vom Parteivorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen.

Art. 12
Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung mit Brief an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 13
Die Generalversammlung hat folgende unübertragbaren Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes auf 1 Jahr
  • die Wahl des Parteipräsidiums und des Vizepräsidiums auf 1 Jahr
  • die Wahl einer Revisionsstelle bestehend aus 2 Mitgliedern auf 1 Jahr
  • die Wahl der Delegierten in die Geschäftsleitung der FDP Obwalden
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Parteipräsidiums
  • die Abnahme der Jahresrechnung und die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
  • die Beschlussfassung über Anträge des Parteivorstandes oder von Mitgliedern
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
  • den Beschluss über die Auflösung der FDP Sarnen.

Art. 14
Das Parteipräsidium oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Parteivorstandes führt die Generalversammlung.
Die Beschlüsse werden im Handmehr gefasst, sofern nicht die Geschäftsleitung eine geheime Abstimmung anordnet oder die Generalversammlung dies beschliesst.
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleitung. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der FDP Sarnen bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Parteimitglieder.

 

B. Der Parteivorstand

Art. 15
Der Parteivorstand setzt sich aus 7 oder mehr Mitgliedern zusammen.
Präsidium und Vizepräsidium werden von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Parteivorstand selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 16
Der Parteivorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes so oft es die Geschäfte erfordern.

Art. 17
Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der FDP Sarnen. Er ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht einem anderen Organ der FDP Sarnen vorbehalten sind, insbesondere:

  • Vertretung der Partei nach aussen
  • Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Verwaltung der Parteifinanzen
  • Wahlorganisation und -unterstützung der Kandidaten der FDP Sarnen
  • Kontaktpflege mit den Behörden, der FDP Obwalden den übrigen Parteien.

Präsidium und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.

 

C. Der erweiterte Parteivorstand

Art. 18
Der erweitere Parteivorstand setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes gemäss Art. 15 Abs. 1 dieser Statuten sowie den freisinnigen Behördenmitgliedern (Gemeinderat, Kantonsrat) zusammen.

Art. 19
Der erweiterte Parteivorstand wird durch das Präsidium des Parteivorstandes oder auf Verlangen eines Mitgliedes des erweiterten Parteivorstandes einberufen.

Art. 20
Der erweiterte Parteivorstand hat folgende Aufgaben:

  • Beurteilung der aktuellen politischen Probleme in Gemeinde und Kanton
  • Unterstützung des Parteivorstandes bei Wahlorganisation und Wahlunterstützung der Kandidaten der FDP Sarnen.

In Absprache mit dem Parteivorstand kann der erweiterte Parteivorstand weitere Aufgaben übernehmen.

 

D. Die Delegierten in die Geschäftsleitung der FDP Obwalden

Art. 21
Die Delegierten in die Geschäftsleitung der FDP Obwalden vertreten die Interessen der FDP Sarnen in der Geschäftsleitung der FDP Obwalden. Sie stehen in ständigem Kontakt mit dem Parteivorstand.

Art. 22
Die Amtsdauer, Aufgaben, usw. der Delegierten in die Geschäftsleitung der FDP Obwalden richten sich nach deren Statuen.

 

E. Die Rechnungsrevisoren

Art. 23
Die Rechnungsrevisoren dürfen weder dem ordentlichen Parteivorstand noch dem erweiterten Parteivorstand angehören.
Die Pflichten der Rechnungsrevisoren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 728 ff. OR.

Art. 24
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

IV. Parteifinanzen

Art. 25
Die finanziellen Mittel der FDP Sarnen setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen zusammen.

Art. 26
Die Jahresrechung wird von einem Mitglied des ordentlichen Parteivorstandes geführt, welches auch für den Einzug der Beiträge sowie der Begleichung der Kosten für den Aufwand der FDP Sarnen besorgt ist.
Über die Festlegung des Rechnungsjahres entscheidet der Parteivorstand.

Art. 27
Für die finanziellen Verbindlichkeiten der FDP Sarnen haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der FPD Sarnen ist ausgeschlossen.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 28
Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB über das Vereinsrecht.

Art. 29
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 15. November 2001 und treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 14. September 2016 in Kraft.

 

Freisinnig-Demokratische Partei Sarnen

Der Präsident:                 Der Aktuar:
Branko Balaban             Thomas Zumstein

(Version: 14.09.2016)