Ortspartei Kerns

Statuten

I. Allgemeine Grundsätze

Art. 1

Die FDP.Die Liberalen Kerns (nachfolgend FDP Kerns) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Die FDP Kerns gehört als Ortssektion der FDP Obwalden an.

Art. 2

In der FDP Kerns schliessen sich dem liberalen Gedankengut nahestehende natürliche Personen zusammen.
Die FDP Kerns ist konfessionell neutral.

Art. 3

Die FDP Kerns steht für eine liberale, föderalistische und demokratische Staatsordnung ein. Ihre Politik basiert unter dem Motto „leben und leben lassen“, auf den Grundsätzen von Freiheit und Selbstverantwortung.
Die FDP Kerns setzt sich zum Ziel, die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft und unserem Lebensraum zu ermöglichen sowie die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung von Gemeinde und Kanton zu fördern.

Art. 4

Die FDP Kerns wirkt mit an der politischen Meinungsbildung, sowie an der Gestaltung und Fortentwicklung in der Gemeinde Kerns und im Kanton Obwalden:

a) durch Aktivierung des politischen Interesses innerhalb der Bevölkerung
b) durch Förderung politisch befähigter Stimmbürger
c) durch Aufstellen von Kandidatinnen und Kandidaten an den Wahlen in der Gemeinde und durch Kandidatenvorschläge an die FDP Obwalden für Wahlen auf Kantons- und Bundesebene
d) durch Verwirklichung ihrer politischen Zielsetzungen

II. Mitgliedschaft

Art. 5

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 6

Der Austritt aus der FDP Kerns ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Art. 7

Mitglieder, die gegen die Statuten und Grundsätze der FDP Kerns verstossen, oder wenn ein weiterer Verbleib des Mitgliedes in der FDP Kerns aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Parteivorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder.

Art. 8

Gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffend Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes steht dem Betroffenen das Rekursrecht an die nächste GV zu.

III. Parteiorganisation

Art. 9

Die Organe der FDP Kerns sind:

a) die Generalversammlung (GV)
b) der Parteivorstand
c) die Rechnungsrevisoren.

A) Die Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Kerns. Sie setzt sich aus allen Partei-mitgliedern gemäss Art. 2 Abs. 1 dieser Statuten zusammen.

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung hat einmal jährlich stattzufinden und wird vom Parteivorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Parteivorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder einberufen.

Art. 12

Die Einladung zur Generalversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung mit Brief an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann nicht beschlossen werden.

Art. 13

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Wahl der Mitglieder des Parteivorstandes auf 4 Jahre
b) die Wahl des Parteipräsidiums und des Vizepräsidiums auf 2 Jahre
c) die Wahl einer Revisionsstelle bestehend aus 1-2 Mitgliedern auf 4 Jahre
e) die Entgegennahme des Jahresberichtes
f) die Abnahme der Jahresrechnung und die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
g) die Genehmigung des Jahresprogrammes
h) die Beschlussfassung über Anträge des Parteivorstandes oder von Mitgliedern
i) die Beschlussfassung über die Änderung der Statuten
j) den Beschluss über die Auflösung der FDP Kerns.

Die Wahl des Präsidiums und des Vizepräsidiums erfolgt nicht im gleichen Jahr.
Das Präsidium wird jeweils in den geraden Jahren gewählt, und das Vize-Präsidium in den ungeraden Jahren.

Art. 14

Die Beschlüsse der GV werden im Handmehr gefasst, sofern nicht der Parteivorstand eine geheime Abstimmung anordnet oder die Generalversammlung dies beschliesst.
Bei Sachgeschäften entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit die Versammlungsleitung.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten oder die Auflösung der FDP Kerns bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Parteimitglieder.

B) Der Parteivorstand

Art. 15

Der Parteivorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen.
Präsidium und Vizepräsidium werden von der Generalversammlung gewählt, die übrigen Mitglieder konstituiert der Parteivorstand selbst.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 16

Der Parteivorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes so oft es die Geschäfte erfordern.

Art. 17

Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der FDP Kerns. Er ist für alle Beschlüsse zuständig, die nicht einem anderen Organ der FDP Kerns vorbehalten sind, insbesondere:

a) Vertretung der Partei nach aussen
b) Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
d) Verwaltung der Parteifinanzen
e) Wahlorganisation und -unterstützung der Kandidaten der FDP Kerns
f) Kontaktpflege mit den Behörden, der FDP Obwalden und den übrigen Parteien
g) Parolen zu Abstimmungen auf Gemeindeebene
h) die Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter inklusive Kommissionen

Präsidium und ein weiteres Vorstandsmitglied zeichnen kollektiv zu zweien.

C) Die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Parteivorstand angehören.
Die Pflichten der Rechnungsrevisoren richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 728 ff. OR.

Art. 19

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

IV. Parteifinanzen

Art. 20

Die finanziellen Mittel der FDP Kerns setzen sich aus den von der GV festgelegten Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen zusammen.

Art. 21

Die Jahresrechung wird vom Kassier geführt, welcher auch für den Einzug der Beiträge besorgt ist.
Über die Festlegung des Rechnungsjahres entscheidet der Parteivorstand.

Art. 22

Für die finanziellen Verbindlichkeiten der FDP Kerns haftet nur das Parteivermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder der FDP Kerns ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 23

Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB über das Vereinsrecht.

Art. 24

Diese Statuten ersetzen alle früheren und treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 24. Oktober 2023 in Kraft.

FDP.Die Liberalen Kerns

Der Präsident:                Der Vize-Präsident:
Marius Küchler               Thorsten Fink